ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
– AGENTUR HABLESREITER E.U. – Patrick Hablesreiter
(„drei:klang“-Unternehmen)

Teilbereich B:

Eventconsulting, Cateringconsulting, Cateringleitung, Supervisor,Qualitätssicherung, Qualitymanagement (im Anhang)

1. ALLGEMEINES

a.) Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und „Drei:klang“ Event- & Cateringconsulting, Herwig Fermüller, Neubaugürtel 46, Hofhaus Atelier, A-1070 Wien; bzw. Hablesreiter Patrick, Stiegengasse 11 / Top 10, 1060 Wien (Wienerbergersiedlung 10, A-3300 Amstetten), FN 312 915 w, ATU 642 766 24 (nachfolgend „Dreiklang“ genannt) gelten ausschließlich diese „allgemeinen Geschäftsbedingungen“.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Dreiklang ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

b.) Dreiklang erbringt die Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

c.) Von diesen „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

d.) Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

e.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

a.) Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Dreiklang bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von Dreiklang sind freibleibend und unverbindlich.

b.) Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Dreiklang gebunden. Weiteres finden Sie in der Stornoregelung. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrages durch Dreiklang zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z. B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass Dreiklang zweifelsfrei zu erkennen gibt (z. B.: durch tätig werden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

3. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN

a.) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

b.) Alle Leistungen von Dreiklang (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Arbeitstagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

c.) Der Kunde wird Dreiklang unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird Dreiklang von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Dreiklang wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

d.) Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Pläne, Konzepte, etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Dreiklang haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird Dreiklang wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde Dreiklang schad- und klaglos; er hat Dreiklang sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

4. FREMDLEISTUNGEN/BEAUFTRAGUNG DRITTER:

a.) Dreiklang ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

b.) Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

c.) Die Agentur wird Besorgungshilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

5. TERMINE

a.) Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Dreiklang bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termin berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessenen, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

b.) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzug besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Dreiklang.

6. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

Dreiklang ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn:

a.) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;

b.) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Dreiklang weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Dreiklang eine taugliche Sicherheit leistet;

c.) die Veranstaltung den reibungslosten Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann;

d.) der Ruf, sowie die Sicherheit des Hauses gefährdet wird;

e.) im Falle höhere Gewalt;

f.) die Veranstaltung gegen die Moral und/oder gegen die guten Sitten und ethischen Grundsätzen verstößt;

g.) vereinbarte Akontozahlungen nicht termingerecht einlagen.

7. STORNOBEDINGUNGEN

Dreiklang ist berechtigt folgende Stornosätze in Rechnung zu stellen:

  • ab Auftragserteilung bis 31 Tage vor Veranstaltung 10 % Stornokosten
  • 30 Tage bis 21 Tage vor Veranstaltung 25 % Stornokosten
  • 20 Tage bis 11 Tage vor Veranstaltung 50 % Stornokosten
  • 10 Tage bis 03 Tage vor Veranstaltung 80 % Stornokosten
  • ab 03 Tage vor Veranstaltung 100 % Stornokosten

Als Berechnungsgrundlage dient das letztgültige Angebot von Dreiklang. Sollten durch unsere Lieferanten und Geschäftspartner andere Stornokosten (auch Teile des Angebots) entstehen, werden diese in den Angeboten eingearbeitet und darauf hingewiesen.

Für die Speisenplanung, Festlegung der Teilnehmerzahl sowie sonstige für die Veranstaltung wichtige Details werden in der Regel (beim Catering) mindestens sieben Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn vereinbart. Bei kurzfristiger Angebotslegung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebots schriftlich bekanntzugeben.

8. HONORAR

a.) Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Dreiklang für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Dreiklang ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

b.) Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 10 % des über Dreiklang abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

c.) Alle Leistungen von Dreiklang, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorat abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle Dreiklang erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden umgehend zu ersetzen.

d.) Kostenvoranschläge von Dreiklang sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Dreiklang schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird Dreiklang den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

e.) Für alle Arbeiten von Dreiklang, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt Dreiklang eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Dreiklang zurückzustellen.

9. ZAHLUNG

a.) Die Rechnungen von Dreiklang werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anders vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p. a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Dreiklang.

b.) Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Mahnspesen, Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

c.) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Dreiklang sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

d.) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Dreiklang aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von Dreiklang schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

e.) Jede vom Kunden verlangte Rechnungsumschreibung, die nach Rechnungsstellung erfolgt (im letztgültigen Angebot ist die Rechnungsausstellungsadresse ersichtlich), wird mit einer Handling-Gebühr über Euro 25,00 verrechnet und hat keine aufschiebende Wirkung auf die Fälligkeit der Zahlung.

10. PRÄSENTATIONEN

a.) Für die Teilnahme an Präsentationen steht Dreiklang ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von Dreiklang für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

b.) Erhält Dreiklang nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von Dreiklang, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von Dreiklang; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Dreiklang zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

c.) Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen oder Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

d.) Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von Dreiklang gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist Dreiklang berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

11. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERSCHUTZ

a.) Alle Leistungen von Dreiklang einschließlich jeder aus Präsentationen (z. B.: Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Dreiklang und können von Dreiklang jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlang werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Dreiklang darf der Kunde die Leistungen von Dreiklang nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Dreiklang setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

b.) Änderungen von Leistungen von Dreiklang, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Dreiklang und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

c.) Für die Nutzung von Leistungen von Dreiklang, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von Dreiklang erforderlich. Dafür steht Dreiklang und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

d.) Für die Nutzung von Leistungen von Dreiklang, bzw. von Werbemitteln, für die Dreiklang konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von Dreiklang notwendig.

e.) Dafür steht Dreiklang im ersten Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im zweiten, bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte, bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

12. KENNZEICHNUNG

a.) Dreiklang ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Dreiklang und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

b.) Dreiklang ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrem Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

13. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

a.) Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch Dreiklang schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch Dreiklang zu.

b.) Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde Dreiklang alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Dreiklang ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für Dreiklang mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

c.) Die Beweislastumkehr gemäß – § 924 ABGB zu Lasten von Dreiklang ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

d.) Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Dreiklang beruhen.

e.) Jeder Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

f.) Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

14. HAFTUNG

a.) Dreiklang wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für Dreiklang erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung seitens Dreiklang für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Dreiklang ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet Dreiklang nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie allfällige Schadensersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

b.) Dreiklang haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern Dreiklang Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

c.) Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters verursacht werden, haftet der Veranstalter. Die Kosten daraus sind Dreiklang voll zu ersetzen. Bei Beschädigung, Bruch oder Diebstahl des verwendeten Equipments von Dreiklang (oder deren Lieferanten) wird dies dem Veranstalter, bzw. Auftraggeber zur Gänze in Rechnung gestellt. Gegebenenfalls wird Dreiklang den Abschluss geeigneter Versicherungen vom Veranstalter verlangen. Dreiklang haftet keinesfalls für jegliche eingebrachte Gegenstände im Falle von Verlust oder Beschädigung.

d.) zugesagte Termine werden von Dreiklang nur unter der Voraussetzung eines normalen Betriebsablaufes eingehalten. Streiks, Fälle höhere Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, wie z. B.: Stromstörungen, entbinden Dreiklang von den übernommenen Pflichten.

15. SONSTIGE VEREINBARUNGEN

Sollte Dreiklang die Cateringleitung, die Position des Supervisors, Qualitätssicherung, Quality-Managers oder der Cateringberatung von Lieferanten (Cateringunternehmen, Eventausstattungen, Agenturen, etc.) übernehmen, gelten zusätzlich noch folgende Vereinbarungen:

a.) Dem Auftraggeber werden folgende Stundensätze in Rechnung gestellt:

Eventconsulting nach Vereinbarung
Cateringconsulting Euro 57,00/Stunde/Person
Supervisor Euro 43,00/Stunde/Person
Quality-Manager Euro 30,00/Stunde/Person
Cateringleitung Euro 27,00/Stunde/Person

Die Stundensätze verstehen sich netto, pro Person und pro begonnene Stunde. Die Mindesteinsatzzeit beträgt vier Stunden. Einsätze, die über 10 Stunden andauern, werden ab der 10. Stunde mit einem zusätzlichen Aufschlag von 50 % in Rechnung gestellt. Zudem ist Dreiklang berechtigt die Stunden für gemeinsame Begehungen, gemeinsameKundenbesuche, Besprechungen, An- und Abfahrtszeit, usw. in Rechnung zu stellen. Weiters wird grundsätzlich eine Stunde Mehraufwand für Einlesen in den Akt, Organisation und Rückmeldung zur Veranstaltung verrechnet.

b.) Der Auftraggeber hat für eine Parkmöglichkeit zu sorgen. Sollte dies nicht möglich sein, werden die anfallenden Parkkosten in Rechnung gestellt.

c.) Die An- und Abreise in Wien ist inkludiert. Ab Stadtgrenze Wien werden die gesetzlichen Kilometergelder in Rechnung gestellt.

d.) Der Auftraggeber trägt zusätzlich auch Sorge für die Verpflegung der Dreiklang-Mitarbeiter, sowohl alkoholfreie Getränke als auch Speisen.

e.) Mitarbeiter, bzw. ausführende Personen von Dreiklang, agieren als leitender Mitarbeiter des jeweiligen Auftraggebers. Um den Veranstaltungsablauf eines Events nicht zu gefährden dürfen die Dreiklang-Mitarbeiter Entscheidungen treffen, die den Ablauf eines Events positiv und nachhaltig verbessern, bzw. den Ansprüchen des Auftraggebers genügen. Den Anweisungen des Dreiklang-Personals ist strikt Floge zu leisten.

f.) Die Kundendaten des Drittkunden (sprich: Auftraggeber der jeweiligen Kunden von Dreiklang) werden weder gespeichert noch verarbeitet. Die Kunden werden nicht direkt von Dreiklang akquiriert.

g.) Über den gesamten Kundenakt wird absolutes Stillschweigen vereinbart. Der zu bearbeitende Akt wird weder gespeichert noch digital verarbeitet. Nach Beendigung der jeweiligen Veranstaltung werden alle Daten Drittkunden-Daten gelöscht, bzw. an den Auftraggeber retourniert.

h.) Sollte die Veranstaltung politischen, religiösen oder ausschließlich Werbezwecken dienen ist dies vorab unbedingt Dreiklang mitzuteilen.

i.) Durch diesen Vertrag wird zwischen dem Veranstalter (Auftraggeber) und Dreiklang weder ein Arbeitsverhältnis noch ein einem Arbeitsverhältnis ähnliches Vertragsverhältnis begründet.

j.) Mitarbeiter oder Beauftragte von Dreiklang sind berechtigt, der Veranstaltung beizuwohnen, Lichtbilder, Filme und Tonaufnahmen von vermittelten Künstlerauftritten zu erstellen und diese zu eigenen Werbezwecken (Referenzen) zu veröffentlichen. Solcherart veröffentlichte Filme oder/und Tonaufnahmen dürfen jeweils die Dauer von einer Minute nicht überschreiten.

k.) Bei öffentlichen Veranstaltungen wird der Veranstalter der Agentur Dreiklang sechs Freikarten zur Verfügung stellen. Dreiklang verpflichtet sich, diese Freikarten nicht in den freien Handel abzugeben.

16 Gerichtsstand, Recht, Schlichtung

a.) Gerichtsstand ist das Handelsgericht Wien, es gilt österreichisches Recht für alle Geschäfte mit Dreiklang / Agentur Hablesreiter e.U. – Patrick Hablesreiter.

b.) Für den Fall von Streitigkeiten aus Verträgen und derer Wirksamkeit werden die Vertragsparteien über eine Konfliktlösung miteinander verhandeln. Führen die Verhandlungen binnen 30 Tagen nicht zum Erfolg, vereinbaren die Vertragsparteien als nächsten Schritt den ernsthaften Versuch, den Konflikt in einer Mediation zu lösen. Die Erfassung der Konfliktthemen, die Auswahl von am Bundesministerium für Justiz eingetragenen MediatorInnen (ZivMediatG) und die Festlegung des Ablaufes werden einvernehmlich erfolgen. Jeder Vertragspartei steht es von Beginn an frei, diese Mediation ohne Sanktionen abzubrechen um eventuell weitere rechtliche Schritte zu unternehmen.

17 Salvatorisch Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Bedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt auch für sämtliche Ergänzungsteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Ergänzungsteil A1 Handels- & Handelsagentengewerbe – AGENTUR HABLESREITER E.U. – Patrick Hablesreiter

Gültig ab 01.01.2021

Einzelhandel & Großhandel:

Folgende hier genannten Punkte ersetzen bzw. ergänzen die vorher genannten jeweilig zugehörigen Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der  „Dreiklang“-Unternehmen im Geschäftsbereich der Agentur Hablesreiter e.U. – Patrick Hablesreiter

  1. Liefer- & Transportbedingungen für Handelswaren

    1. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes der Lieferung die Kunde / die Vertragspartner:innen (Lieferung „ab Werk“). Eine gewünschte Transportversicherung ist von den Kund:innen abzuschließen bzw. ausdrücklich bei Bestellung anzuführen und die Kosten für diese werden durch die Kund:innen übernommen
    2. Transportschäden müssen, sofern die Verpackung der Lieferung bereits Auffälligkeiten aufweist dem Paketzusteller mitteilt werden und vermerkt werden. Beanstandungen von etwaigen Transportschäden können nur innerhalb von 5 Werktagen verfolgt werden.
  2. Zahlungsbedingungen für Handelswaren

    1. Die Käufer:innen verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bereits bei Vertragsabschluss / Bestellung.
    2. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und Aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung anerkannt.
    3. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen sofort nach Rechnungslegung zu bezahlen.
    4. Bei Zahlungsverzug werden € 35 zzgl. 20% Ust. pro Mahnung, sowie 12% Zinsen p.a. verrechnet, Kosten für Inkassounternehmen, Anwalt oder Gerichtskosten tragen die Auftraggeber:innen / Kund:innen.
    5. Bei Nichtabholung oder unberechtigte Retournierung von Waren berechnet die Agentur Hablesreiter e.U. den Kund:innen eine Pauschalbearbeitungsgebühr von € 35,- zzgl. 20% Ust., sowie die anfallenden Lagergebühren, mindestens jedoch € 5,- zzgl. 20% Ust. pro angefangenem Kubikmeter Lagerfläche pro Tag. Für Lagerflächen von 2 m³ bis 5 m³ Größe werden mindestens € 250,- zzgl. 20% Ust. pro Monat verrechnet.
      Die benötigte Lagerfläche ergibt sich aus der Verpackungsgröße der Bestellung.
    6. Eine Rückerstattung es Kaufpreises bzw. ein Vertragsrücktritt nach Eingang der Auftragserteilung (Bestellung) ist – unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben – ausgeschlossen.
  3. Rechtsstreitigkeiten, Gerichtsstand Agentur Hablesreiter e.U.

    1. Für sämtliche Geschäfte der Agentur Hablesreiter gilt ausschließlich österreichisches Recht und das Landesgericht St. Pölten als Gerichtsstand.
    2. Im Falle von Streitigkeiten zwischen Unternehmer:innen und der Agentur Hablesreiter e.U. gilt ausschließlich österreichisches Recht und das Landesgericht St. Pölten als Gerichtsstand.

Preisänderung ab 01.09.2023 – MEDIATION

Bitte beachten Sie, dass mit 01.09.2023 unsere Tarife / Preise angepasst werden – und der Honorarsatz pro Einheit von € 220,- zzgl. 20% Ust. auf min. € 270,- zzgl. 20% Ust. für Wirtschaftsmediation und von € 150,- zzgl. 20% Ust. auf min. € 200,- zzgl. 20% Ust. für Trennungs- & Scheidungsmediation steigt.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Ergänzungsteil C1 Mediation – Patrick Hablesreiter „eingetragener Mediator“

Gültig ab 15.05.2022

C1.1 Mediation:

a.) Als Ort der Mediation wird die Stiegengasse 11 Top 10 vereinbart, auf Wunsch kann ein anderer Ort gegen Aufzahlung der Mehrkosten (Raummiete udgl.) vereinbart werden.

b.) Eine Mediationseinheit / Einheit dauert 45 Minuten, jede angeborchene Einheit ist als volle Einheit zu verrechnen.

c.) Es gilt, sofern kein anderer Satz schriftlich vereinbart ist, € 150,- exkl. 20% Ust / € 180,- inkl. 20% Ust. für Trennungs- & Scheidungsmediation, sowie € 220,- exkl. 20% Ust. / € 264,- inkl. 20% Ust. für Wirtschaftsmediation pro angefangene Mediationseinheit (45 Min.)  pro Mediator:in als vereinbart.
Vor- und Nachbereitungszeit – z.B. bei Wirtschaftsmediation – wird nach selbigem Schema pro angefangener (Mediations-)Einheit verrechnet.

d.) Die geförderte Mediation nach Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG wird nach der jeweils aktuell gültigen Vorgabe des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice verrechnet.

e.) Ein Mediationstermin ist grundsätzlich mind. 2 Mediationseinheiten lang, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. (Bei Co-Mediation – heranziehen eines/r zweiten Mediator:in, wird deren/dessen Honorar zusäzlich verrechnet.)

f.) Grundsätzlich ist auch das Erstgespräch als zuverrechnende Mediation anzusehen.

C1.2 STORNOBEDINGUNGEN

Patrick Hablesreiter ist berechtigt folgende Stornosätze für Mediation in Rechnung zu stellen:

  • ab Auftragserteilung bis 31 Tage vor Veranstaltung 20 % Stornokosten
  • 30 Tage bis 21 Tage vor Veranstaltung 25 % Stornokosten
  • 20 Tage bis 11 Tage vor Veranstaltung 50 % Stornokosten
  • 10 Tage bis 05 Tage vor Veranstaltung 80 % Stornokosten
  • ab 04 Tage vor Veranstaltung 100 % Stornokosten

C1.3 Rechtsstreitigkeiten, Gerichtsstand Wien – Patrick Hablesreiter

  1. Für sämtliche Geschäfte von Patrick Hablesreiter (Agentur Hablesreiter e.U.) gilt ausschließlich österreichisches Recht und das Handelsgericht Wien als Gerichtsstand. (ab 01.05.2022)
  2. Im Falle von Streitigkeiten zwischen Unternehmer:innen und Patrick Hablesreiter (Agentur Hablesreiter e.U.) gilt ausschließlich österreichisches Recht und das Handelsgericht Wien als Gerichtsstand. (ab 01.05.2022)
  3. Für den Fall von Streitigkeiten aus Verträgen und derer Wirksamkeit werden die Vertragsparteien über eine Konfliktlösung miteinander verhandeln. Führen die Verhandlungen binnen 30 Tagen nicht zum Erfolg, vereinbaren die Vertragsparteien als nächsten Schritt den ernsthaften Versuch, den Konflikt in einer Mediation zu lösen. Die Erfassung der Konfliktthemen, die Auswahl von am Bundesministerium für Justiz eingetragenen MediatorInnen (ZivMediatG) und die Festlegung des Ablaufes werden einvernehmlich erfolgen. Jeder Vertragspartei steht es von Beginn an frei, diese Mediation ohne Sanktionen abzubrechen um eventuell weitere rechtliche Schritte zu unternehmen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Ergänzungsteil D1 Vermittlung – Agentur Hablesreiter e.U. – Patrick Hablesreiter – folgend auch „Agentur“ genannt.

Gültig ab 01.05.2022

D1.1 Vermittlung / Auftragsvermittlung und Provision:

D1.1.1 Für sämltiche Vermittlungen im Rahmen der Gewerbeberechtigung  „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten “ gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftbedingungen der Agentur Hablesreiter e.U. – Patrick Hablesreiter – folgend auch Agentur genannt.

D1.1.2  Jeder aus einer Vermittlung folgende weitere Geschäftsbeziehung / Auftragserteilung – auch an weitere Dritte – oder jede aus einer Agentur-Anfrage folgende Geschäftsbeziehung / Auftragserteilung – auch an weitere Dritte – gilt als durch die Agentur vermittelt und ist provisionspflichtig.

Sofern kein anderer hoherer Provisionssatz schriftlich vereinbart ist, gilt eine Provision von 15% des Verkaufspreises / Auftragsvolumens vor Skonto und Rabatt als vereinbart. Die Auftragnehmer_innen (Vermittelten) sind zur unaufgeforderten Meldung und Abfuhr der Provisionen an die Agentur zu jeweils Monatsersten des Folgemonats verpflichtet.  Die Provision wird mit spätestens 10. des Folgemonats der Leistungserbringung bzw. des Zahlungseingangs beim Vermittelten fällig und ist unaufgefordert an das Bankkonto der Agentur Hablesreiter e.U. zu überweisen.

D1.1.3 Die Agentur behält sich das Recht vor die Bücher (Buchhaltung) der Vermittelten (Künster udgl.) zu prüfen. Entsprechend ist der Agentur auf Verlangen eine Gleichschrift der Autragsunterlagen und Buchhaltung auf Papier oder digital auszuhändigen.
Bei Unterlassung oder Verfälschung – bewusst oder unbewusst – der lt. Punkt D.1.1.2 vereinbarten Provisionszahlung /-abrechnung ist eine Säumniszahlung von 25% des jeweiligen Auftragswertes mindestens jedoch € 1.000,- pro Auftrag an die Agentur Hablesreiter e.U. – Patrick Hablesreiter zu entrichten. Sämtliche der Agenur dadurch entstehenden Kosten, wie Beauftragung eines Rechtsanwalts, Inkassobüros, Wirtschaftsprüfer, Gutachter oder Gerichtskosten sind durch die Vermittelten (Künster udgl.) zu übernehmen.

D1.1.4 Im Falle einer direkten Kontaktaufnahme mit oder durch Kund:innen / potentiellen Kund:innen (Anfrage wurde an die Agentur gestellt) der Agentur – gilt, dass wenn eine Anfrage an die Agentur gestellt wurde jedes direkte Geschäft zwischen Kund:innen / potentiellen Kund:innen mit einem potentiell Vermittelten (Künstler odgl.) als Vermittlung durch die Agentur gilt. [Entsprechend fragt ein:e Kund:inn nach der Agentur bei selbigem Künster an ist dennoch von einer Vermittlung durch die Agentur auszugehen, selbses gilt für Angebote direkt an Kund:innen der Agentur]

Ab Anfrage an die Agentur gelten Auftraggeber:innen / Anfragende als Kund:innen der Agentur – die form der Anfrage ist dabei irrelevant.

D.1.1.5 Sollte der / die Vermittelte bereits einen Exklusivvertrag mit einer anderen Agentur / Management haben, so treten dennoch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur Hablesreiter e.U. inkl. Ergänzungen vollinhaltlich in Kraft, jedwede Ansprüche der anderen Agentur sind unabhängig von denen der Agentur Hablesreiter e.U. – die Verantwortung liegt hierbei bei den Vermittelten (Künstler:innen udgl.).

D.1.1.6 Als Gerichtsstand bei Streitigkeiten gilt das Handelsgericht Wien als zuständig und österreichisches Recht ist anzuwenden.

D1.2. Ersatz & Verhinderung

Die Vermittelten (Künster udgl.) haben bei Verhinderung oder der Gleichen selbstständig einen mindestens gleichwertigen Ersatz auf eigene Kosten zu besorgen und die Agentur über diesen Umstand in Kenntnis zu setzten – eine Begründung ist abzugeben.

Andernfalls trägt der/die Vermittelte:r eventuell anfallende Kosten und Schadensersatzansprüche.

D1.3 STORNOBEDINGUNGEN & Vertragsbedingungen

D1.3.1 Die Agentur ist zum kostenlosen Auftragsstorno / Storno bis 7 Tage vor Veranstaltung / Termin berechtigt.

D1.3.2 Es finden ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen & Vertragsbedingungen der Agentur Hablesreiter e.U. Anwendung, jede andere Vereinbarung die dieses aufheben oder deren Bedingungen schlechter stellen würde ist unzulässig / unwirksam. Es bedarf keiner gesonderten Streichung.

D1.4 Werbung / Abwerbung

D1.4.1 Jedweder Versuch der Abwerbung von Vermittelten oder durch Vermittelte ist zu unterlassen und hat schadensersatzrechtliche Konsequenzen.

D1.4.2 Bei Veranstaltungen, Terminen udgl. ist bei Anfragen die Agentur als Kontaktperson für eine weitere Vermittlung anzugeben oder diese entsprechend in Kenntins zu setzten und Punkt D 1.1 anzuwenden.

D1.5 Rechtsstreitigkeiten, Gerichtsstand Wien – Patrick Hablesreiter

  1. Für sämtliche Geschäfte von Patrick Hablesreiter (Agentur Hablesreiter e.U.) gilt ausschließlich österreichisches Recht und das Handelsgericht Wien als Gerichtsstand. (ab 01.05.2022)
  2. Im Falle von Streitigkeiten zwischen Unternehmer:innen und Patrick Hablesreiter (Agentur Hablesreiter e.U.) gilt ausschließlich österreichisches Recht und das Handelsgericht Wien als Gerichtsstand. (ab 01.05.2022)

D1.6 Salvatorisch Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Bedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Druckfehler & Irrtümer vorbehalten.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Ergänzungsteil E1 – Agentur Hablesreiter e.U. – Patrick Hablesreiter – folgend auch „Agentur“ genannt.

Gültig ab 01.05.2022

E1.1 Digitale Inhalte, Vermietung, Verpachtung, Zurverfügungstellung, Nutzungsverträge:

E 1.1.1 Für sämtliche Geschäfte zu zur Verfügungstellung, Vermietung, Verpachtung und zeitweiligen Überlassung von Räumen, Inhalten, Gegenständen, Leistungen oder Speicherplatz (Serverplatz, Domain & Co) gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftbedingungen der Agentur Hablesreiter e.U. – Patrick Hablesreiter – folgend auch Agentur genannt.

E 1.1.2 Generell gilt die Zahlung durch die Auftraggeber:innen vor Leistungserbringung der Agentur als vereinbart, bei Zahlungsverzug ist die Agentur zur Leistungsverweigerung unter vollem Entgeltanspruch ermächtigt.

E 1.1.3 Bei Zahlungsverzug ist die Agentur auch zur Abschlatung von digitalen Speichern (Server, Serverplatz, Domain udgl.) jederzeit und ohne Vorankündigung berechtigt. Eine Wiedereinschaltung ist nur aus Kulanz der Agentur möglich und nicht zwingend erforderlich. Die Agentur ist zur vorzeitigen sofortigen Vertragsauflösung unter vollem Entgeltanspruch berechtigt. Sämtliche Kosten wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts, eines Inkassobüros, Mediator oder Gerichts und Schäden sind von den Nutzern / Mietern zu übernehmen.

E 1.1.4 Für Backups / Sicherungen von digitalen Daten / Inhalten, sowie die Versicherung und Instandhaltung von gemieteten, gepachteten oder zeitweilig überlassenen Räumen, Inhalten, Gegenständen, Leistungen sind die Kund:innen / Auftraggeber:innen selbst verantwortlich, der Agentur gebenüber können keine Schadensersatzansprüche für verlohrene Daten oder der Gleichen oder für allgemeine Schäden gestellt werden.

E 1.1.5 Für Schäden an gemieteten, gepachteten oder zeitweilig überlassenen Räumen, Inhalten, Gegenständen haften die Kund:innen. Eine entsprechende Versicherung ist durch die Kund:innen unaufgefordert sicher zu stellen.

E.1.1.6 Als Gerichtsstand bei Streitigkeiten gilt das Handelsgericht Wien als zuständig und österreichisches Recht ist anzuwenden.

E1.2 Digitale Inhalte, Vermietung, Verpachtung, Zurverfügungstellung, Nutzungsverträge:

E 1.2.1 Für sämtliche Geschäfte bei denen eine Anmietung, Pachtung oder (zeitweilige) Zurverfügungstellung von Räumen, Inhalten, Gegenständen, Leistungen oder Speicherplatz (Serverplatz, Domain & Co) durch die Agentur für Kund:innen der Agentur oder durch die Agentur bei Dritten gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftbedingungen der Agentur Hablesreiter e.U. – Patrick Hablesreiter – folgend auch Agentur genannt.

E 1.2.2 Generell gilt, dass die Kund:innen / Auftraggerber:innen der Agentur für die Versicherung der jeweigigen angemieteten, gepachteten oder (zeitweilige) zur Verfügung gestellten Räumen, Inhalten, Gegenständen, Leistungen oder Speicherplatz (Serverplatz, Domain & Co) verpflichtet sind. Die Agentur ist im Schadensfall schadlos zu halten.

E1.3 Bewilligungen:

E 1.3.1 Für sämtliche Geschäfte bei denen zusätzliche behördliche Bewilligungen z.B. für Veranstaltungen udgl. nötig sind, sind die Kund:innen / Auftraggeber:innen für die korrekte behördliche Bewilligung derer veranwortlicht. Die Agentur ist schadlos zu halten.

E1.4 Sicherheit & Personal:

E 1.4.1 Bei Veranstaltungen oder der Geleichen ist die Agentur berechtigt – nach eigenem Ermessen – auf Kosten der Kund:innen / Auftraggeber:innen einen Sicherheitsdienst bzw. Personenschutz zu beauftragen um die Sicherheit der Agentur, deren Mitarbeiter:innen, der Subunternehmer:innen & deren Mitarbeiter:innen, der Gäste und Auftraggeber:innen zu gewährleisten. Allgemein tragen die Kund:innen / Auftraggeber:innen die Verantwortung für die korrekte und rechtzeitige Beaurtragung eines Sicherheitsunternehmens / Personenschutzes.

E 1.4.2 Das Tragen von Waffen bei Terminen mit der Agentur und Veranstaltungen (organisiert durch die Agentur) ist – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – ausschließlich der Agentur und deren Mitarbeiter:innen, sowie den durch diese beauftragten Sicherheitsorgangen (Sicherheitsfirma, Personenschutz) – soweit möglich verdeckt – gestattet, sowie der Exikutive und Vertretern des Militärs in Dienst gestattet. Jedewedes unberechtigtes mitführen oder einführen von Waffen aller Art ist zu unterlassen, jedes berechtigte mitführen oder einführen von Waffen ist der Agentur im Vorfeld schriftlich anzuzeigen – ausg. Exikutive & Vertreter des Militärs in Dienst.

E 1.4.3 Jedes Personal, welches nicht direkt durch die Agentur beauftrag / angestellt wird, ist durch die Kund:innen oder die jeweiligen Subunternehmer:innen ordnungsgemäß anzumelden, zu versichern und zu unterweisen. Die Agentur übernimmt keine Haftung für sozialverischerungs- oder finanzrechtliche Belange zum Thema Personal von Kund:innen oder Dritt- / Subunternehmer:innen.

E 1.5. Notfälle und Ähnliches

E 1.5.1 Geht die Agentur oder deren Mitarbeiter:innen oder Vertreter:innen von beauftragten Subunternehmen von einem Notfall aus, ist auch im Zweifelsfall von einem Notfall auszugehen und die entsprechenden Maßnahmen wie Notruf (133, 144, 122, 112, …), Erste Hilfe, Räumung von Veranstaltungsgeländen / -räumen (oder Teilbereichen) odgl. auszuführen. Die Agntur ist bereichtig entsprechende Maßnahmen jederzeit einzuleiten. und deren Vorgaben, sowie der Vorgaben des Sicherheitspersonals ist Folge zuleisten. Für Schäden durch die entsprechenden Maßnahmen kann die Agentur und deren Vertreter / Bevollmächtigten nicht haftend gemacht werden.

E1.6 Rechtsstreitigkeiten, Gerichtsstand Wien – Patrick Hablesreiter

  1. Für sämtliche Geschäfte von Patrick Hablesreiter (Agentur Hablesreiter e.U.) gilt ausschließlich österreichisches Recht und das Handelsgericht Wien als Gerichtsstand. (ab 01.05.2022)
  2. Im Falle von Streitigkeiten zwischen Unternehmer:innen und Patrick Hablesreiter (Agentur Hablesreiter e.U.) gilt ausschließlich österreichisches Recht und das Handelsgericht Wien als Gerichtsstand. (ab 01.05.2022)

E1.7 Salvatorisch Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Bedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Ergänzungsteil F1 Training – Patrick Hablesreiter

Gültig ab 01.12.2022

F1.1 Training & Workshops nach Konzept:

Es wird festgehalten, dass alle Trainings- & Workshops nach Konzepten abgehalten werden.

Als Ort der Veranstaltung wird sofern nicht anders ausgeschrieben die Stiegengasse 11/10 vereinbart, auf Wunsch kann ein anderer Ort gegen Aufzahlung der Mehrkosten (Raummiete udgl.) vereinbart werden. (Firmenangebote – Training nach Konzept)

Eine Trainings-/Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten, jede angeborchene Einheit ist als volle Einheit zu verrechnen.

Es gilt, sofern kein anderer Satz schriftlich vereinbart/ausgeschrieben ist, € 220,- exkl. 20% Ust / € 264,- inkl. 20% Ust. pro angefangene Trainings-/Unterrichtseinheit (45 Min.)  pro Trainer:in als vereinbart.

Vor- und Nachbereitungszeit werden mit selbigem Schema verrechnet.

F1.2 STORNOBEDINGUNGEN

Die Agentur Hablesreiter e.U. – Patrick Hablesreiter ist berechtigt folgende Stornosätze für Trainings / Workshops bei Einzelbuchung der Teilnehmer:innen (B2C) in Rechnung zu stellen:

  • ab Auftragserteilung bis 31 Tage vor Veranstaltung 20 % Stornokosten
  • 30 Tage bis 14 Tage vor Veranstaltung 50% Stornokosten
  • ab 13 Tage vor Veranstaltung 100 % Stornokosten

Die Agentur Hablesreiter e.U. – Patrick Hablesreiter ist berechtigt folgende Stornosätze für Trainings / Workshops bei Firmenbuchung (B2B) in Rechnung zu stellen:

  • ab Auftragserteilung bis 31 Tage vor Veranstaltung 20 % Stornokosten
  • 30 Tage bis 14 Tage vor Veranstaltung 50% Stornokosten
  • ab 13 Tage vor Veranstaltung 100 % Stornokosten

Für anfallende Kosten durch Stornierung von Veranstaltungsräumen, Equiptment und Ähnlichem haftet der Auftraggeber in jedem Stornofall zur Gänze.

Jedenfalls werden zusätzlich € 37,50 zzgl. 20% Ust. Bearbeitungsgebühr für Stornos berechnet. Jede Terminänderungen durch die Auftraggeber:innen wird als Storno des ursprünglichen Termins angesehen und berechtigt entsprechend zur Verrechnung.

F1.3 Rechtsstreitigkeiten, Gerichtsstand Wien – Patrick Hablesreiter

  1. Für sämtliche Geschäfte von Patrick Hablesreiter (Agentur Hablesreiter e.U.) gilt ausschließlich österreichisches Recht und das Handelsgericht Wien als Gerichtsstand. (ab 01.05.2022)
  2. Im Falle von Streitigkeiten zwischen Unternehmer:innen und Patrick Hablesreiter (Agentur Hablesreiter e.U.) gilt ausschließlich österreichisches Recht und das Handelsgericht Wien als Gerichtsstand. (ab 01.05.2022)
  3. Für den Fall von Streitigkeiten aus Verträgen und derer Wirksamkeit werden die Vertragsparteien über eine Konfliktlösung miteinander verhandeln. Führen die Verhandlungen binnen 30 Tagen nicht zum Erfolg, vereinbaren die Vertragsparteien als nächsten Schritt den ernsthaften Versuch, den Konflikt in einer Mediation zu lösen. Die Erfassung der Konfliktthemen, die Auswahl von am Bundesministerium für Justiz eingetragenen MediatorInnen (ZivMediatG) und die Festlegung des Ablaufes werden einvernehmlich erfolgen. Jeder Vertragspartei steht es von Beginn an frei, diese Mediation ohne Sanktionen abzubrechen um eventuell weitere rechtliche Schritte zu unternehmen.
  4. Für den Fall von reinem Zahlungsverzug durch die Auftraggeber:innen (Rechnungsempfänger:in) ist die Agentur Hablesreiter e.U. (Rechnungsleger) berechtigt promot – ohne Mahnung & Mediationsverfahren – die Forderung gerichtlich einzutreiben.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Ergänzungsteil G1 Personalvermittlung – Patrick Hablesreiter

Gültig ab 01.02.2024

G1 Vermittlungshonorar, Beratungshonorar, Leistungsbereiche

  • G1.1 Als Vermittlungshonorar werden 20% vom Jahresbruttoverdienst /-gehalt /-lohn (zzgl. Ust.) der vermittelten Person vereinbart. Das Vermittlungshonorar wird mit Datum der Unterzeichnung des jeweils zugehörigen Dienstvertrags schlagend. In Ermangelung eines schriftlichen Dienstvertrages zwischen dem Auftraggeber und der vermittelten Person, wird das Datum der Einstellungszusage, spätestens die Einstellung als Honorarauslösend vereinbart.
  • G1.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur umgehend bei Stellenzusage/Einstellungszusage und Unterzeichnung des Dienstvertrags mit Bekanntgabe des Jahresbruttoverdienst /-gehalt /-lohn (Bruttojahreslohnsumme) in Kenntnis zu setzten.
  • G1.3 Zwischen der Agentur und dem Auftraggeber wird für sämtliche Beratungsleistungen, im Rahmen des Gewerbes der Unternehmensberatung und der Werbeagentur, ein Stundensatz von € 270,- exkl. 20% Ust. vereinbart. Derartige Leistungen werden gesondert verrechnet, Leistungen der klassischen Personalvermittlung bleiben davon unberührt, hierfür gilt G1.1
  • G1.4 Wird eine, einer Lehrstelle ähnliche oder alternative, Ausbildungsform (AQUA Lehre, AQUA odgl.) vermittelt, bei der kein direktes Dienstverhältnis mit dem Auftraggeber und der vermittelten Person formal begründet wird, berechnet die Agentur zusätzlich zu den Basiskosten lt. Rahmenvertrag / Auftragserteilung – in Ermangelung eines Rahmenvertrags werden die Basiskosten mit € 1080,- zzgl. 20% Ust. pro Stelle festgelegt – mindestens € 600,- exkl. 20% Ust. als Aufwandsentschädigung / Vermittlungshonorar und ist berechtigt, den tatsächlichen Kostenmehraufwand (u.a. für die Bewerbung der Ausschreibung) die der Agentur entstanden sind zu verrechnen. G1.1 und G5 finden sinngemäße Anwendung in derartigem Fall (Vermittlung lt. G1.4), als Berechnungsbasis für G1.1 ist die Agentur berechtigt, alternativ die Kosten der Ausbildungsmaßnahme des Betriebs heranzuziehen.
  • G1.5 Wird ein Erstgespräch zur Personalvermittlung durchgeführt und anschließend kein Rahmenvertag oder Auftrag erteilt, so ist die Agentur berechtigt den entstandenen Zeitaufwand mit € 270,- zzgl. 20% Ust. pro Stunde zu berechnen.

G2 Entgelterhöhung

Der Auftraggeber verpflichtet sich Erhöhungen des Jahresbruttogehalt der vermittelten Person innerhalb von 12 Monaten nach Vermittlung umgehend der Agentur mitzuteilen. Bei einer Erhöhung des Jahresbruttogehalts (udgl.) der vermittelten Person innerhalb von 12 Monaten nach Vermittlung, ist die Agentur berechtigt ihr Honorar anzupassen und entsprechend nachzuberechnen.

G3 Zahlungskondition & Mahnwesen

Honorare/Rechnungen der Agentur sind ohne Abzug umgehend nach Rechnungslegung auf das von der Agentur bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz p.a., sowie eine Mahngebühr von € 40,- pro Mahnung berechnet, ebenso trägt der Rechnungsempfänger anfallende Kosten bei Beauftragung eines Inkassounternehmens (z.B. Inkasso4You, KSV1870) oder eines Rechtsanwalts. Sofern nicht anders angegeben, gilt das Rechnungsdatum als Zeitpunkt der Leistungserbringung.

G4 Vermittlungsgarantie

Die Agentur gewährt allgemein keine Garantie auf Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses der vermittelten Personen und verpflichtet sich nicht zur kostenfreien Nachbesetzung.

G5 Arbeitserprobungen / Praktika (AMS-Kontext)

  • G5.1 Wird eine Arbeitserprobung oder ein Praktikum im Rahmen des AMS oder AMS-Kontext mit einer vermittelten Person vereinbart, so gilt dies als Vermittlung im Sinne diese Rahmenvertrags und löst somit das Vermittlungshonorar aus.
  • G5.2 Wurde eine Person in Kooperation mit einem AMS-Projekt durch die Personalvermittlung / Agentur vermittelt bzw. eine Erprobung / Praktikum mit Unterstützung dieser vereinbart, gilt jede danach erfolgte Vermittlung durch das Projekt oder den jeweiligen Träger des Projekts an den Auftraggeber als Vermittlung durch die Agentur. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur entsprechenden unaufgeforderten Offenlegung einer derartigen Vermittlung.

G6 Suchprofil / Stellenbeschreibung und Stellenausschreibung

  • G6.1 Die jeweilige Stellenbeschreibung / Suchprofil wird zwischen der Personalvermittlung / Agentur und dem Auftraggeber gesondert vereinbart.
  • G6.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich jede Änderung des Suchprofils umgehend der Agentur schriftlich mitzuteilen. Dadurch entstandene Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
  • G6.3 Sämtliche durch die Agentur erstellten Stellenausschreibungen, Entwürfe und Formulierungen bleiben (u.a. geistiges) Eigentum der Agentur und sind nur mit Zustimmung der Agentur zur eigenständigen Verwendung zugelassen, jedenfalls sind diese maximal für die Dauer eines Jahres, bei aufrechtem Rahmenvertrag, für den Auftraggeber zur Nutzung lizenziert. Jede – auch nur teilweise – weitere Verwendung derer ist der Agentur bekannt zu geben und nur mit Zustimmung und erneuter Lizenzierung zulässig.

G7 Rückmeldung zu vorgelegten Bewerber:innen-Profilen & DSGVO

  • G7.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich innerhalb von 1 Woche ihm durch die Agentur vorgelegte Profile an die Agentur rückzumelden.
  • G7.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich alle ihm bekannt gewordenen Daten von Bewerber:innen im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vertraulich mit höchster Achtsamkeit zu behandeln, sowie diese spätestens mit Ende des zur jeweiligen Stelle gehörigen Bewerbungsprozesses – bei Nichteinstellung – zu löschen.
  • G7.3 Wird der Auftraggeber durch die Agentur zur Löschung aufgefordert (z.B. bei Wunsch der Bewerber:innen) verpflichtet sich der Auftraggeber dies umgehend durchzuführen.

G8 Schadloshaltung

Der Auftraggeber verpflichtet sich sämtliche rechtlichen Vorgaben & Vorschriften bei Einstellung und im Bewerbungsprozess – der ihm vermittelten Personen – zu beachten und im Falle von Verstößen die Agentur schadlos zu halten.

G9 Referenzführung

  • G9.1 Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunde dauerhaft, auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus, als Referenz mit Namen, Anschrift und Logo – sowohl auf Online-, wie auch Offline-Medien – zu führen.
  • G9.2 Im Falle der diskreten Vermittlung von Führungskräften, verzichtet die Agentur freiwillig bis auf Widerruf, selbstverständlich auf Nennung des Auftraggebers, jedenfalls in zugehörigen Stellenanzeigen.

G10 Rechtsstreitigkeiten, Gerichtsstand Wien – Patrick Hablesreiter

  1. Für sämtliche Geschäfte von Patrick Hablesreiter (Agentur Hablesreiter e.U.) gilt ausschließlich österreichisches Recht und das Handelsgericht Wien als Gerichtsstand. (ab 01.05.2022)
  2. Im Falle von Streitigkeiten zwischen Unternehmer:innen und Patrick Hablesreiter (Agentur Hablesreiter e.U.) gilt ausschließlich österreichisches Recht und das Handelsgericht Wien als Gerichtsstand. (ab 01.05.2022)
  3. Für den Fall von Streitigkeiten aus Verträgen und derer Wirksamkeit werden die Vertragsparteien über eine Konfliktlösung miteinander verhandeln. Führen die Verhandlungen binnen 30 Tagen nicht zum Erfolg, vereinbaren die Vertragsparteien als nächsten Schritt den ernsthaften Versuch, den Konflikt in einer Mediation zu lösen. Die Erfassung der Konfliktthemen, die Auswahl von am Bundesministerium für Justiz eingetragenen MediatorInnen (ZivMediatG) und die Festlegung des Ablaufes werden einvernehmlich erfolgen. Jeder Vertragspartei steht es von Beginn an frei, diese Mediation ohne Sanktionen abzubrechen um eventuell weitere rechtliche Schritte zu unternehmen.
  4. Für den Fall von reinem Zahlungsverzug durch die Auftraggeber:innen (Rechnungsempfänger:in) ist die Agentur Hablesreiter e.U. (Rechnungsleger) berechtigt promot – ohne Mahnung & Mediationsverfahren – die Forderung gerichtlich einzutreiben.